RICHTER. Rechtsanwälte

Nicht rechtzeitig abgehoben und über den Wolken gewesen?

Eine Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung ist zwar immer ärgerlich - muss aber vom Betroffenen nicht ohne finanziellen Ausgleich hingenommen werden.

Verspätet sich ein Flug um mehr als drei Stunden, so bestehen in der Regel pauschalisierte Ansprüche aufgrund der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Die Entschädigungsansprüche können dabei pro Person geltend gemacht werden. Demzufolge stehen allen Mitreisenden (Ehegatte, Kinder etc.) derartige Ansprüche zu.

Erforderlich ist aber, dass der Flug von einem europäischen Flughafen angetreten wird oder aber von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union ausgeführt wird.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich dabei nach der Flugentfernung, wobei die Forderungen zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR liegen. Ausgeschlossen sind derartige Ausgleichsansprüche aber immer dann, wenn sich das Flugunternehmen auf sogenannte außergewöhnliche Umstände berufen kann. Was genau unter diesem Begriff verstanden wird, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Der Europäische Gerichtshof nimmt etwa außergewöhnlichen Umstände bei Flugverspätungen durch Vogelschlag an.

Mit der Geltendmachung eines außergewöhnlichen Umstandes wird ein Luftfahrtunternehmen aber nicht immer automatisch von seiner Leistungsverpflichtung frei. Vielmehr ist erforderlich, dass es nachweisen kann, dass es trotz des außergewöhnlichen Umstandes alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Konsequenzen des außergewöhnlichen Umstandes zu vermeiden.

Neben diesen finanziellen Ausgleichszahlungen muss das Flugunternehmen seinen Reisenden für die Dauer der Wartezeit zudem Erfrischungen sowie Mahlzeiten und in besonderen Fällen auch Hotelübernachtungen inklusive Transfer bereitstellen. Erbringt das Flugunternehmen diese sogenannten Betreuungsleistungen nicht, so kann der Reisende die hierfür tatsächlich aufgebrachten Kosten später von der Fluggesellschaft zurückverlangen.

Die Europäische Fluggastrechtverordnung regelt zudem unter Artikel 5, dass Fluggäste bereits bei einer Flugannullierung einen Anspruch auf Zahlung einer entfernungsabhängigen Entschädigung haben, wenn sie nicht zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden. Die Kenntnis des Reisevermittlers/-veranstalters von der Annullierung kann dabei aber nicht mit der Kenntnis des Reisenden von der Annullierung gleichgesetzt werden.

Verzögert sich der Flug um zumindest fünf Stunden, so kann der Reisende nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber der Fluggesellschaft auf den Flug verzichten und den kompletten Ticketpreis zurückverlangen.

Aber auch gegen den Reiseveranstalter bestehen Ansprüche.

Ist der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, so kann der Reisende bereits nach vier Stunden Abflugverspätung (eine Flugverspätung bis zu vier Stunden wird in der Regel als üblich angesehen, mit der Folge, dass keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden können) eine Abhilfe verlangen. Nach erfolgter Fristsetzung sogar auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug buchen. Zudem besteht dann auch die Möglichkeit, den Reisevertrag aufgrund des Mangels zu kündigen mit der Folge, dass ein Teil des Reisepreises zurückverlangt werden kann, sogenannte Minderung des Reisepreises.

Sollten auch Sie von einer derartigen Flugverspätung betroffen gewesen sein, dann warten Sie mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche nicht zu lange. Ihre Reiserechte unterliegen einer kurzen Verjährungsfrist.

So haben Sie nur einen Monat Zeit, um Ihre Rechte gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Fristbeginn ist hier die Beendigung der Reise.

Bewahren Sie deshalb alle Dokumente auf, die mit dem Flug im Zusammenhang stehen und notieren Sie sich den Grund der Verspätung / Annullierung, sofern diese Ihnen von der Fluggesellschaft mitgeteilt wurden.

Insbesondere die tatsächliche Abflugs– und Ankunftszeit am Zielflughafen ist von großer Bedeutung. Gegebenenfalls kann es hilfreich sein, Kontaktdaten mit anderen Fluggästen auszutauschen, da diese in einem möglichen Prozess vor Gericht als Zeugen aussagen können.

Zudem ist es erforderlich, dass Sie Ihren Reiseveranstalter umgehend auf die Verspätung hinweisen, bestenfalls unter Anwesenheit von Zeugen (entweder beim Reiseleiter direkt vor Ort oder telefonisch) und sich die Mitteilung auch schriftlich bestätigen lassen.

Wir sind Ihnen bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen die Fluggesellschaft bzw. gegen den Reiseveranstalter gern behilflich.