RICHTER. Rechtsanwälte

Wenn sich Eltern nicht über die Impfung des Kindes einig werden können.

Wenn sich die getrennt lebenden Eltern darüber streiten, ob das Kind geimpft werden soll oder eben nicht und eine gemeinsame Entscheidung nicht getroffen werden kann, so muss schließlich der Richter diese Entscheidung treffen.

Im vorliegenden Fall waren sich die Eltern zunächst noch darüber einig, dass die bei der Kindesmutter lebenden Kinder in der ersten Lebenszeit nicht geimpft werden sollen. Der Vater der Kinder war von Beginn an sehr impfkritisch eingestellt. Die Mutter änderte jedoch ihre Meinung, nachdem sie Gespräche mit der Kinderärztin geführt hatte.

Diese riet zu der Impfung nach den Empfehlungen der sogenannten "ständigen Impfkommission", also Impfungen gegen Keuchhusten, Pneumokokken und Tetanus sowie Diphterie.

Die Kindesmutter bat den Kindesvater schließlich um Zustimmung zu den geplanten Impfungen. Dieser lehnte die Impfungen jedoch weiterhin kategorisch ab.

Die Kindesmutter beantragte daher vor Gericht, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis zur Durchführung der Impfungen zu übertragen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt lautete, dass die Mutter die Befugnis zur Entscheidung über die in Rede stehenden Impfungen gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB habe. Hierbei handele es sich um eine Entscheidung des täglichen Lebens.

Aus dem Urteil: [...]

Die Entscheidung, die in Rede stehenden Impfungen vorzunehmen, ist eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (sog. Alltagssorge, vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 07.06.2010, 2 WF 117/10). Bei den in Rede stehenden Impfungen handelt es sich um Schutzimpfungen, welche allgemein empfohlen werden. Die Impffrage ist Teil der sogenannten U-Vorsorgeuntersuchungen, welche ihrerseits zur Alltagssorge gehören. Darüber hinaus sind es Impfungen, welche von der weitüberwiegenden Mehrheit der Bevölkerung vorgenommen werden. Der Lebenswirklichkeit, somit der häufigen und regelmäßigen Vornahme dieser Impfungen, entspricht es, dass die Entscheidung von demjenigen zu treffen ist, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die in Rede stehenden Impfungen die unmittelbare Gesundheitssorge betreffen und von den durchgeführten Impfungen auch das Verhalten im Alltag abhängig ist. So kann beispielsweise eine nichtvorhandene Tetanusimpfung den betreuenden Elternteil davon abhalten, die Kinder an bestimmten Stellen im Freien spielen zu lassen. Daher ist es folgerichtig, die Entscheidung durch den Elternteil treffen zu lassen, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Schließlich ist der Elternteil, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, regelmäßig derjenige, welcher über den Gesundheitszustand der Kinder am besten informiert ist. [...]

Die Entscheidung, Kinder nicht zu impfen, sei nicht mehr "alltäglich" und die Folgen des Nichtimpfens seien gegebenenfalls derart gravierend, dass die Angelegenheit erhebliche Bedeutung erlangen kann.**

Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 11.06.2015 - 50 F 39/15 SO